Änderung § 58b StPO vom 01.11.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 58b StPO, alle Änderungen durch Artikel 6 VidVerfG am 1. November 2013 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 58b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 58b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935, 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 58b


vorherige Änderung

 


Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed