§ 58b StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 58b StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935, 2586 |
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(Text alte Fassung) § 58b (neu) | (Text neue Fassung)§ 58b |
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird. |