§ 230 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 230 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Textabschnitt unverändert) § 230 | |
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. | |
(Text alte Fassung) (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen. | (Text neue Fassung) (2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist. |