§ 355 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 355 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 355 | (Text neue Fassung)§ 355 Verweisung an das zuständige Gericht |
(Textabschnitt unverändert) Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht. |