Änderung § 152 StPO vom 25.07.2015

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§ 152 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 152 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 152


(Text neue Fassung)

§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(Textabschnitt unverändert)

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.






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