Änderung § 149 StPO vom 25.07.2015

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§ 149 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 149 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 149


(Text neue Fassung)

§ 149 Zulassung von Beiständen


vorherige Änderung

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.



(1) 1 Der Ehegatte oder Lebenspartner eines Angeklagten ist in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 2 Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines Angeklagten.

(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.






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