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Änderung § 25 StPO vom 25.07.2015

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§ 25 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 25 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25


(Text neue Fassung)

§ 25 Ablehnungszeitpunkt


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(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn



(1) 1 Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. 2 Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen.

(2) 1 Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur abgelehnt werden, wenn

(Textabschnitt unverändert)

1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und

2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

vorherige Änderung

Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.



2 Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)