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Änderung § 240 StPO vom 25.07.2015

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§ 240 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 240 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 240


(Text neue Fassung)

§ 240 Fragerecht


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

vorherige Änderung

(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.



(2) 1 Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den Schöffen zu gestatten. 2 Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.