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Änderung § 213 StPO vom 25.07.2015

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§ 213 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 213 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 213


(Text neue Fassung)

§ 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung


(Textabschnitt unverändert)

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)