§ 46 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 46 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 46 | (Text neue Fassung)§ 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel |
(Textabschnitt unverändert) (1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig. |