Änderung § 490 StPO vom 25.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 490 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 490 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 490


(Text neue Fassung)

§ 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien


vorherige Änderung nächste Änderung

Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:



1 Die speichernde Stelle legt für jede automatisierte Datei in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:

(Textabschnitt unverändert)

1. die Bezeichnung der Datei,

2. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datei,

3. den Personenkreis, über den Daten in der Datei verarbeitet werden,

4. die Art der zu verarbeitenden Daten,

5. die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,

6. die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,

7. Prüffristen und Speicherungsdauer.

vorherige Änderung

Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.



2 Dies gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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