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Änderung § 134 StPO vom 25.07.2015

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§ 134 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 134 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 134


(Text neue Fassung)

§ 134 Vorführung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.

(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.