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Änderung § 80a StPO vom 25.07.2015

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§ 80a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 80a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 80a


(Text neue Fassung)

§ 80a Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren


(Textabschnitt unverändert)

Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.