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Änderung § 453a StPO vom 25.07.2015

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§ 453a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 453a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 453a


(Text neue Fassung)

§ 453a Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


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(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.



(1) 1 Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. 2 Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder ersuchten Richter betrauen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer Bedeutung mündlich erteilt werden.

vorherige Änderung

(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.



(3) 1 Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. 2 Absatz 1 gilt entsprechend.