Änderung § 435 StPO vom 25.07.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 435 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 435 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 435


(Text neue Fassung)

§ 435 Terminsnachricht an Einziehungsbeteiligte


(Textabschnitt unverändert)

(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.

(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.

(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß

1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und

2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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