§ 11a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 11a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 11a | (Text neue Fassung)§ 11a Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung |
(Textabschnitt unverändert) Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet. |