§ 236 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 236 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 236 | (Text neue Fassung)§ 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten |
(Textabschnitt unverändert) Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. |