§ 486 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 486 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 486 | (Text neue Fassung)§ 486 Gemeinsame Dateien |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateien gespeichert werden. (2) Bei länderübergreifenden gemeinsamen Dateien gilt für Schadenersatzansprüche eines Betroffenen § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. |