§ 343 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 343 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 343 | (Text neue Fassung)§ 343 Hemmung der Rechtskraft |
(Textabschnitt unverändert) (1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. (2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision zuzustellen. |