§ 82 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 82 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 82 | (Text neue Fassung)§ 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren |
(Textabschnitt unverändert) Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben. |