§ 109 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 109 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 109 | (Text neue Fassung)§ 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände |
(Textabschnitt unverändert) Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. |