Änderung § 217 StPO vom 25.07.2015

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§ 217 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 217 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 217


(Text neue Fassung)

§ 217 Ladungsfrist


(Textabschnitt unverändert)

(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.

(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.






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