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Änderung § 86 StPO vom 25.07.2015

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§ 86 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 86 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 86


(Text neue Fassung)

§ 86 Richterlicher Augenschein


(Textabschnitt unverändert)

Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.