Änderung § 293 StPO vom 25.07.2015

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§ 293 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 293 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 293


(Text neue Fassung)

§ 293 Aufhebung der Beschlagnahme


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.

(2) 1 Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. 2 Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.



(heute geltende Fassung) 



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