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Änderung § 206a StPO vom 25.07.2015

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§ 206a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 206a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 206a


(Text neue Fassung)

§ 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(Textabschnitt unverändert)

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.