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Änderung § 119a StPO vom 25.07.2015

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§ 119a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 119a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119a


(Text neue Fassung)

§ 119a Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde


vorherige Änderung

(1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.



(1) 1 Gegen eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2 Eine gerichtliche Entscheidung kann zudem beantragt werden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug beantragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb von drei Wochen ergangen ist.

(2) 1 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann auch die für die vollzugliche Entscheidung oder Maßnahme zuständige Stelle Beschwerde erheben.



(heute geltende Fassung)