§ 376 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 376 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 376 | (Text neue Fassung)§ 376 Anklageerhebung bei Privatklagedelikten |
(Textabschnitt unverändert) Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. |