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Änderung § 8 StPO vom 25.07.2015

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§ 8 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 8 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 8


(Text neue Fassung)

§ 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.