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Änderung § 127b StPO vom 25.07.2015

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§ 127b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 127b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 127b


(Text neue Fassung)

§ 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn

1. eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und

2. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, daß der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.

2 Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.

(2) 1 Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. 2 Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.

(3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.



(heute geltende Fassung)