§ 12 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 12 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 12 | (Text neue Fassung)§ 12 Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände |
(Textabschnitt unverändert) (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11a und 13a zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. |