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Änderung § 168b StPO vom 25.07.2015

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§ 168b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 168b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 168b


(Text neue Fassung)

§ 168b Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Ergebnis der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden ist aktenkundig zu machen.

(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§ 168 und 168a aufgenommen werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen kann.

(3) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner Vernehmung nach § 136 Absatz 1 sowie § 163a ist zu dokumentieren.