§ 287 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 287 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 287 | (Text neue Fassung)§ 287 Benachrichtigung von Abwesenden |
(Textabschnitt unverändert) (1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu. (2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen. |