§ 165 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 165 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 165 | (Text neue Fassung)§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug |
(Textabschnitt unverändert) Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. |