§ 319 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 319 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung) § 319 | (Text neue Fassung)§ 319 Verspätete Einlegung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. | |
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend. | (2) 1 Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. 2 In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 3 Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend. |