Änderung § 155 StPO vom 25.07.2015

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§ 155 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 155 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 155


(Text neue Fassung)

§ 155 Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.






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