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Änderung § 10a StPO vom 25.07.2015

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§ 10a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 10a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 10a


(Text neue Fassung)

§ 10a Gerichtsstand bei Auslandstaten im Bereich des Meeres


(Textabschnitt unverändert)

Ist für eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.