§ 459h StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 459h StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 459h | (Text neue Fassung)§ 459h Einwendungen gegen vollstreckungsbehördliche Entscheidungen; Zuständigkeit |
(Textabschnitt unverändert) Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das Gericht. |