§ 468 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 468 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 468 | (Text neue Fassung)§ 468 Kosten bei Straffreierklärung |
(Textabschnitt unverändert) Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder beide für straffrei erklärt werden. |