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Änderung § 464c StPO vom 25.07.2015

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§ 464c StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 464c StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 464c


(Text neue Fassung)

§ 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten


(Textabschnitt unverändert)

Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.