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Änderung § 238 StPO vom 25.07.2015

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§ 238 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 238 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 238


(Text neue Fassung)

§ 238 Verhandlungsleitung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.