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Änderung § 1 StPO vom 25.07.2015

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§ 1 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 1 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 

(Text alte Fassung)

§ 1


(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes


(Textabschnitt unverändert)

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.