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Änderung § 433 StPO vom 25.07.2015

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§ 433 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 433 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 433


(Text neue Fassung)

§ 433 Stellung des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren


(Textabschnitt unverändert)

(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlaß des Strafbefehls an.

(2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)