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Änderung § 94 StPO vom 25.07.2015

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§ 94 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 94 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 94


(Text neue Fassung)

§ 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(Textabschnitt unverändert)

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)