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Änderung § 58 StPO vom 25.07.2015

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§ 58 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 58 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 58


(Text neue Fassung)

§ 58 Vernehmung; Gegenüberstellung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint.