§ 301 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 301 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 301 | (Text neue Fassung)§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft |
(Textabschnitt unverändert) Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann. |