Änderung § 154c StPO vom 15.10.2016

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§ 154c StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung
§ 154c StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 154c Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung


(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.

(Text alte Fassung)

(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) diese an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.

(heute geltende Fassung) 



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