Änderung § 459g StPO vom 01.07.2017

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§ 459g StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 459g StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 2 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 459g Vollstreckung der Nebenfolgen; Anwendung der Justizbeitreibungsordnung


(Text neue Fassung)

§ 459g Vollstreckung der Nebenfolgen; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes


vorherige Änderung

(1) 1 Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2 Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung.



(1) 1 Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. 2 Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1 und 2 und § 459d entsprechend.






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