Änderung § 94 StPO vom 01.07.2017

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§ 94 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 94 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(heute geltende Fassung) 
 



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