§ 422 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 422 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 422 (neu) | (Text neue Fassung)§ 422 Abtrennung der Einziehung |
1 Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. 2 Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen. |