Änderung § 428 StPO vom 01.07.2017

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§ 428 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 428 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 428 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. 2 § 140 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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