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Änderung § 436 StPO vom 01.07.2017

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§ 436 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 436 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 111j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. 2 Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

(2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.