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Änderung § 436 StPO vom 01.07.2017
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§ 436 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 436 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 111j (neu) | (Text neue Fassung)§ 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren |
(1) 1 Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. 2 Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist. (2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. |
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